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Pfarre Hl. Kreuz Bludenz
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Inhalt:

Statuten für einen Verein „Freundeskreis St. Laurentiuskirche Bludenz“ wurden erarbeitet und derzeit läuft die Suche nach einen Vereinsvorstand. 

 

Statuten

des Vereins „Freundeskreis St. Laurentiuskirche Bludenz“

Alle Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die gewählte Form dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit und enthält keine Wertung.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis St. Laurentiuskirche Bludenz“.
  2. Er hat seinen Sitz im Pfarrhaus, St. Peterstraße 2, 6700 Bludenz.

(3) Die Tätigkeit des Vereins für die St. Laurentius Kirche erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Bludenz.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die ideelle und materielle Förderung der Erhaltung, Pflege und würdigen Nutzung der St. Laurentiuskirche Bludenz als Ort von Gottesdienst, Stille, Kultur und Begegnung.

  1. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Unterstützung von Maßnahmen zur baulichen Erhaltung, Restaurierung und Instandhaltung der Kirche St. Laurentius, Mitwirkung an der Pflege der liturgischen und künstlerischen Ausstattung (z. B. Altar, liturgische Gefäße und Geräte, Orgel, Glocken, Fresken, Kunstwerke), Organisation und Förderung von geistlichen und kulturellen Veranstaltungen (Gottesdienste in Absprache mit der Pfarre, Kirchenkonzerte, Orgelvespern, Lesungen, Andachtsstunden, Führungen), Vermittlung der historischen, kunstgeschichtlichen und spirituellen Bedeutung der St. Laurentiuskirche an die Öffentlichkeit, enge Zusammenarbeit mit der Pfarre Heilig Kreuz Bludenz, der Diözese Feldkirch, dem Vorarlberger Denkmalamt und anderen einschlägigen Einrichtungen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

  1. Als ideelle Mittel dienen insbesondere:

Veranstaltungen, Vorträge, Konzerte, Andachten und Führungen, Publikationen, Druckwerke, Ausstellungen und digitale Informationsangebote zur Kirchengeschichte, Kooperation mit der Pfarre Heilig Kreuz Bludenz, der Diözese, kulturellen, kirchlichen und wissenschaftlichen Einrichtungen, Förderung des Bewusstseins für das christliche und kulturelle Erbe Vorarlbergs.

  1. Als materielle Mittel dienen insbesondere:

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Förderbeiträge, Vermächtnisse und Stiftungen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Führungen, Konzerten und Publikationen, Sponsoring und sonstige Zuwendungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein gliedert sich in Mitglieder und Ehrenmitglieder, denen wegen besonderer Verdienste um den Verein oder die St. Laurentiuskirche diese Auszeichnung verliehen wird.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen (natürlichen) sowie juristischen Personen werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich (auch per E-Mail) an den Vorstand zu richten.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Verlust der Eigenberechtigung oder Tod (bei juristischen Personen durch Wegfall der Rechtspersönlichkeit).
  3. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber zu erfolgen; er wird mit Ende des laufenden Vereinsjahres wirksam.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand aus wichtigem Grund beschlossen werden, insbesondere bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder vereinsschädigendem Verhalten.
  5. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge besteht nicht.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeitrag

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zu nutzen.
  2. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in der Generalversammlung stimmberechtigt.
  3. Mitglieder, die juristische Personen sind, werden durch die von ihnen entsandten Personen vertreten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, den Mitgliedsbeitrag von EUR 30,00 jährlich fristgerecht zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht..

§ 9 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt, mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt, die Rechnungsprüfer dies verlangen.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.
  4. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist zur festgesetzten Zeit weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Generalversammlung nach Ablauf einer Wartezeit von 30 Minuten ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Der Generalversammlung obliegt:
  1. Wahl und Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  2. Genehmigung der Niederschrift der letzten Generalversammlung,
  3. Genehmigung des vom Vorstand erstellten Rechenschaftsberichts des Rechnungsabschlusses samt Bericht der Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Wahl der Rechnungsprüfer,
  6. Behandlung von Anträgen die mindestens acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingelangt sind,
  7. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  8. Die Ernennung der Ehrenmitglieder
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen,
  10. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins. Zur Auflösung bedarf es eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins und besteht mindestens aus:

Obmann,

Obmannstellvertreter,

je nach Größe des Vereins 1 bis 2 Beiräte,

Kassier,

Schriftführer.

  1. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte; ihm obliegen alle Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand beschließt die Tagesordnung.
  5. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine Generalversammlung einzuberufen.
  6. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion des Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 9 5a) und Rücktritt.
  7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
  8.  Dem Vorstand obliegt:
  1. Abfassung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses.
  2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften.
  6. Anregungen und Durchführung von Aktivitäten im Sinne des Vereinszwecks.

§ 11 Beirat

 

  1. Die Generalversammlung kann einen Beirat mit bis zu 3 Mitgliedern bestellen.
  2. Der Beirat kann zu Sitzungen des Vorstandes, muss jedoch zur Generalversammlung eingeladen werden.
  3. Die Aufgabe des Beirates liegt im Wesentlichen in der Beratung des Vorstandes.

§ 12 Obmann

  1. Der Verein wird nach außen durch den Obmann vertreten.
  2. Der Obmann führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
  3. Dem Obmann obliegt die Vollziehung der von den Organen des Freundeskreises gefassten Beschlüsse.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch Angelegenheiten, welche im Wirkungskreis der Generalversammlung oder des Vorstandes befinden, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.

§ 13 Kassier

Der Kassier hat die gesamte Geldgebarung inne und führt das Kassabuch. Er  vertritt den Verein in finanziellen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Obmann.  Er hat in der Generalversammlung jährlich einen Bericht über die Kassagebarung vorzulegen. Bei längerer Abwesenheit des Kassiers wird vom Vorstand ein Vertreter bestellt.

§ 14 Rechnungsprüfer

    1. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig.
    2. Die Rechnungsprüfer haben die finanzielle Gebarung des Vereins zu prüfen und der Generalversammlung über das Ergebnis zu berichten.
    3. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem weiteren Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen § 10 (8) und (9) sinngemäß.

§ 15 Vereinsinterne Schlichtungseinrichtung

Die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung nach § 8 Vereinsgesetz 2002 ist ein echtes Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung § 577 ff ZPO. Entscheidungen dieser vereinsinternen Schlichtungsstelle sind im rechtlichen Sinn nicht endgültig. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt stets offen.

  1. Aus dem Vereinsverhältnis entstandene Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern und dem Verein Freundeskreis der St. Laurentiuskirche, soweit sie nicht durch den Obmann geschlichtet werden können, werden von der Schlichtungseinrichtung beigelegt.

  1. Die Schlichtungseinrichtung besteht aus je zwei von den Streitparteien aus dem Kreis der Mitglieder gewählten Schiedsrichtern und einem von ihnen gewählten weiteren Mitglied als Vorsitzenden. Bei Stimmgleichheit wird ein externer Vorsitzender ernannt.

  1. Die Schlichtungseinrichtung wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Beschlüsse werden nur in Anwesenheit aller Schiedsrichter gefasst und unterliegt keinem weiteren Rechtszug innerhalb des Vereins.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

    1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke der Erhaltung und kulturellen Nutzung der St. Laurentiuskirche Bludenz zu verwenden; über die konkrete Verwendung (z. B. Übergabe an die Pfarre Heilig Kreuz Bludenz oder an die Diözese Feldkirch) beschließt die Auflösungs-Generalversammlung.


Wir sind für Sie da:


Kontakt aufnehmen

Pfarre Hl. Kreuz Bludenz

St. Peterstr. 2, 6700 Bludenz
+43(0)5552 62219
pfarre.heilig.kreuz@kath-kirche-lebensraum-bludenz.at
 

Öffnungszeiten Pfarrbüro

Dienstag, Mittwoch und Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr


Notfallnummer im Seelsorgeraum:

+43(0)5552 62219 (bei Notfällen auch außerhalb der Öffnungszeiten)

 

Kontonummer der Pfarre Hl. Kreuz Bludenz
AT53 1644 0001 4427 0533

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